Die magische Zahl

Barack Obama log im Durchschnitt zwei Mal pro Jahr öffentlich. Donald Trump lügt fünfmal pro Tag“ (DLF vom 03.01.18); beides scheint – zumindest für weite Teile der US-amerikanischen Bevölkerung – zum jeweiligen Zeitpunkt akzeptabel. Woher kommt dieser Wertewandel? Was hat dieses Beispiel mit der aktuellen Debatte dem eskalierenden Streit um das Ausmaß Übermaß der nächtlich verspäteten Starts und Landungen (außerhalb der offiziellen Betriebszeit) am innerstädtisch gelegenen Hamburger Verkehrsflughafen „Helmut Schmidt“ zu tun? Es geht um die Erfassung und Bewertung sich ändernder Belastungszustände: Die magische Zahl weiterlesen

Bedingter Vorsatz

Der bedingte Vorsatz (Eventualvorsatz) ist eine Form des strafrechtlichen Tatbestandsvorsatzes. Hierbei hält der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich, ignoriert jedoch bewusst das Risiko. Abzugrenzen ist der bedingte Vorsatz von der Verschuldensform der bewussten (groben) Fahrlässigkeit. Bei der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter ebenfalls die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, rechnet aber glaubhaft nicht damit, dass sie eintreten wird. Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes dagegen wider besseres Wissen billigend in Kauf (vgl. Ernstnahme-, Wahrscheinlichkeits-, Risiko-, Gleichgültigkeitstheorie (Wikipedia)).

Bezüglich der permanenten Missachtungen der Nachtflugbeschränkung am innerstädtisch gelegenen Hamburger Verkehrsflughafen „Helmut Schmidt“ ist in den meisten Fällen von Eventualvorsatz der Fluggesellschaften mit ihren Piloten auszugehen, da bereits beim Start „in Irgendwo“ feststeht, dass die 23 Uhr-Grenze in Hamburg nicht zu halten sein wird. Mangelhafte Umlaufplanung ist vermeidbar. Hier sind Dispatcher gefragt, die sich nicht allein der Gewinnmaximierung ergeben, sondern die regionalen Schutzbestimmungen für die Bevölkerung umfassend beachten. Bedingter Vorsatz weiterlesen