Wer als Linien- und Touristikfluggesellschaft am innerstädtisch gelegenen Hamburger Verkehrsflughafen „Helmut Schmidt“ außerhalb der offiziellen Betriebszeit nach 23 Uhr mit seinen Flugzeugen noch starten oder landen möchte, braucht nur etwas Geld. Dank einer mehr als großzügigen Verspätungsregelung darf bei (angeblich) nachweisbar unvermeidbaren Verspätungen (derzeit) noch bis 23:59 Uhr weiter gestartet und gelandet werden. Den „Nachweis“ können die Fluggesellschaften selbst erbringen, auch mit mehrwöchiger Verzögerung. Zumeist wird eine Störung im Betriebsablauf, die zu einer Verzögerung in der Tagesrotation geführt hat – welche dann zeitlich nicht mehr aufgeholt werden konnte – als Ausrede „Begründung“ vorgetragen. Eine Kontrolle des Wahrheitsgehaltes der Angaben ist für die zuständige Aufsichtsbehörde (BUE) faktisch unmöglich … Wer zu spät fliegt … weiterlesen
Kernproblem: Billigflieger
Das Prinzip der Billigfluggesellschaften stammt aus den USA und wurde dort von Southwest Airlines 1971 eingeführt. Innerhalb Europas übernahm Ryanair dieses Geschäftsmodell im Jahr 1991. Es gibt keine allgemeingültige Definition einer Billigfluggesellschaft, jedoch zahlreiche Merkmale, die auf einen Billigflieger hinweisen:
- Aggressive Preispolitik, verbunden mit penetranter Werbung
- Lockangebote mit sittenwidrigen Preisen unterhalb der Kostenschwelle
- Geringer Organisationsgrad der Mitarbeiter in Gewerkschaften
- Umgehung von Tarifverträgen
- Unterdurchschnittliche Bezahlung der Angestellten
- Grenzüberschreitendes Sozialdumping und Vermeidung von Sozialabgaben
- Überdurchschnittlicher Anteil an saisonalen und atypischen Beschäftigungsverhältnissen
- Überdurchschnittlicher Anteil an Scheinselbstständigen
- Überdurchschnittliche Arbeitsdichte und Ausweitung ungeregelter Arbeitszeiten
- Besatzung nur in der gesetzlich geforderten Mindeststärke
- Manuelle Gepäckverladung (Ablehnung von Rollcontainern)
- Direkter Passagierein- und -ausstieg (Ablehnung von Passagierbrücken)
- Minimale Standzeiten ohne Puffer, kaum Pausenzeiten für die Besatzung
- Gepäckaufgabe sowie Essen und Trinken nur gegen Bezahlung
- Sitzplatzreservierung nur gegen Aufpreis
- Verweigerung von Regressansprüchen
- Überhöhte Stornogebühren
- Missachtung regionaler Standards zum aktiven Lärmschutz