Erfolgskontrolle!

Die Liste an Versuchen der Politik, der Verwaltung sowie des kommerziellen Flughafenbetreibers (FHG), das am innerstädtisch gelegenen Hamburger Verkehrsflughafen bestehende Belastungsübermaß einzudämmen, ist ebenso lang wie erfolglos:

Trotzdem wird von den jeweiligen Entscheidungsträger*innen krampfhaft an dem „Maßnahmenpaket“ als Heilsbringer festgehalten – die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt …

Offiziell unterliegt die Kontrolle der Einhaltung der Schutzbestimmungen für die Bevölkerung (Nachtflugbeschränkung sowie Bahnbenutzungsregelung) der Hamburger Umwelt- sowie Wirtschaftsbehörde. Beide haben die Pflicht, im Falle von Missachtungen der Schutzbestimmungen zielgerichtete Sanktionen auszusprechen. Während die Umweltbehörde bei der Ahndung der Verstöße gegen die Nachtflugbeschränkung auf einem guten Weg zu sein scheint, verweigert die Wirtschaftsbehörde bisher jegliche Kontrolle zur Einhaltung der Bahnbenutzungsregeln. Dass sie hierzu als planfeststellende Behörde jedoch verpflichtet ist, ignoriert sie. Und der Hamburger Senat lässt dies einfach durchgehen …

Im zurück liegenden Jahr fand die Nachtflugbeschränkung lediglich in 53 von 365 Nächten Beachtung. Dies entspricht einer Regel-Beachtungsquote von minimalen 14,5 %. Im Vorjahr (2017) waren es noch 66 Nächte (18,1 %) ohne Starts und Landungen nach 23 Uhr; davor (2016) noch 74 Nächte (20,3 %) – es zeichnet sich ein deutlicher Negativtrend ab. Im Jahr 2018 gab es am innerstätisch gelegenen Hamburger Verkehrsflughafen insgesamt 1.191 nächtlich verspätete Starts und Landungen von Linien- und Touristikfliegern außerhalb der offiziellen Betriebszeit, d.h. nachts zwischen 23 Uhr und 06 Uhr. Dies sind nochmals 131 Flüge (bzw. 12 %) mehr als im Jahr 2017, dem bisherigen Malusjahr. Insgesamt fanden in 2018 nach 23 Uhr 266 Starts sowie 925 Landungen entgegen der bestehenden Nachtflugbeschränkung statt. Im Ergebnis, was die Anzahl an Landungen angeht, das seit Jahren schlechteste und was die Anzahl an Starts angeht, das zweitschlechteste Jahr. Diesbezüglich kann daher weiterhin von einer gravierenden Minderleistung seitens der Verantwortungsträger (w/i/m) in Politik und Verwaltung sowie beim Flughafenbetreiber gesprochen werden.

Um es an dieser Stelle (erneut) aufzulisten: Nachfolgende Punkte werden von den vom Fluglärm und Flugdreck betroffenen Bürgerinnen und Bürgern als Mindestforderungen gesehen, um einen einvernehmlichen Betrieb des innerstädtisch gelegenen Hamburger Verkehrsflughafens zu gewährleisten:

  • Die Genehmigungsfiktion (Pauschalgenehmigung) für Starts und Landungen zwischen 23 Uhr und 24 Uhr muss gestrichen werden
  • Für Starts und Landungen nach 23 Uhr bedarf es Einzelgenehmigungen. Hierfür muss der Passus „nachweisbar unvermeidbar“ in „nachgewiesenermaßen unvermeidbar“ geändert werden. Die Kriterien der Unvermeidbarkeit sind abschließend zu definieren. Grundlage bildet die EU-Fluggastrechteverordnung
  • Die Bahnbenutzungsregeln sind vollumfänglich einzuhalten oder in Gänze zu streichen. Die bestehende „Rosinenpickerei“ bzgl. der Auslegung der Bahnbenutzungsregeln muss beendet werden
  • Das Fluglärmkontingent ist auf das Ausmaß des Jahres 2007 (13,9 km²) zu reduzieren und mit einem konkreten Verschlechterungsverbot sowie Verbesserungsgebot zu versehen
  • Die Kriterien für die Fluglärmschutzzonen (Tag 1 und 2 sowie Nacht) sind denen des Fluglärmschutzgesetzes (2007) für wesentlich baulich erweiterte Flugplätze anzupassen
  • Die Fluglärmschutzkommission (FLSK) ist zu reformieren; beginnend mit einer externen Evaluierung

In der Ruhe liegt die Kraft. Das Gegenteil hiervon raubt gesunde Lebensjahre. Wir entziehen den Belastungsverursachern ihre scheinbare Berechtigung, uns weit über Gebühr zu belästigen. Stück für Stück. Gemeinsam gegen Fluglärm und Flugdreck in 2019!