Eine häufig getätigte Antwort der Fluglärmrechtfertiger in Verwaltung und Politik gegenüber den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ist, dass die Belastungen – verursacht durch den Betrieb des innerstädtisch gelegenen Hamburger Flughafens „Helmut Schmidt“ – in den vergangenen Jahren nicht zugenommen hätten; allenfalls das „subjektive Lärmempfinden“ der Betroffenen hätte sich geändert. Anlass genug, diese Aussage auf ihre Belastbarkeit zu prüfen.
Die kommerzielle Betreibergesellschaft (Flughafen Hamburg GmbH – FHG) ist gemäß Luftverkehrsgesetz (§19) verpflichtet, ein geeignetes Fluglärm-Messnetz einzurichten und dauerhaft zu betreiben. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Fluglärm-Überwachungsanlagen, wie z.B. die Beschreibung und Beurteilung der „Fluggeräusche“, werden durch die DIN 45643 vorgegeben. Zur Erfüllung ihrer Betreiberpflichten unterhält die FHG insgesamt 12 Fluglärm-Messstellen in Hamburg und Schleswig-Holstein. Die gemessenen fluglärmbedingten Schallereignisse (Fluglärm) wurden durch die FHG früher jahresweise, nunmehr monatsweise in Pegelhäufigkeitstabellen dargestellt. Objektiver Lärmzuwachs weiterlesen